AKS Logo Duisburg
Offizielle Sachen des AKS Vereins

Satzung

Stand 02.05.2017

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Athletik-Kraft-Sportverein 1918/30 e.V. und ist beim Amtsgericht Duisburg unter VR:2145 eingetragen, Sitz des Vereins ist Duisburg-Rheinhausen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 01.01 – 31.12. Die Vereinsfarben sind Blau/Rot.  

§ 2 Verbandsangehörigkeit

  1. Der Verein gehört dem Ringerverband NRW e.V. und dem Deutschen Ringerbund (DRB) sowie dem Deutschen Wushu Verband und den entsprechenden Zweckverbänden (LSB, SSB, BSB, JHV und DOG) an.   

§ 3 Wesen und Zweck

  1. Der Verein ist ein Amateursportverein und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit sowie der Allgemeinheit und Kultur, insbesondere der Pflege der Leibesübungen der Jugend und der Sportkameradschaft.
  2. Unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaates, ist der AKS parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
  3. Der AKS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

    1. Der Verein hat:
      Aktive Mitglieder über 18 Jahre
      Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
      Passive Mitglieder
      Familienmitglieder ab zwei Personen
      Ehrenmitglieder
      Fördernde Mitglieder ohne Anrechte
    2. Vereinsmitglied kann auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
    3. Angehörige des Vereins können eine Familienmitgliedschaft beantragen, wenn Sie über 18 Jahre sind und kein eigenes Einkommen haben. Mitglieder von 0 bis 5 Jahre sind beitragsfrei. Kinder von 6 bis 18 Jahren gelten als Schüler und Jugendliche. Jugendliche bis 26 werden in der Jugendabteilung mitgezählt so lange sie in der Ausbildung oder im Studium sind.

§ 5 Aufnahme

  1. Zur Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung erforderlich. Nach Zahlung einer Aufnahmegebühr beschließt der Vorstand die Aufnahme. Bei einer Ablehnung entfällt die Rückzahlung und wird als Bearbeitungsgebühr behandelt. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die Hauptversammlung.
  2. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet werden.
  3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis.
  4. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung anzuerkennen und zu achten. Dies gilt auch für die Satzung der Verbände, denen der AKS selbst angehört.
  5. Bei Aufnahmen von Kindern, Schülern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Aufnahmeantrag durch einen Erziehungsberechtigten mit eigenem Einkommen zu unterschreiben.

§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt

  1. Durch Auflösung des Vereins.
  2. Durch Austritt, per Einschreiben zum 31.12 des Geschäftsjahres.
  3. Durch den Tod.
  4. Durch Ausschluss.
  5. Wenn der Beitrag im Geschäftsjahr nicht gezahlt wurde, ausgenommen Ringer mit gültigem Startausweis. Siehe §15/2 Strafbestimmungen.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden

  1. Wenn das Mitglied trotz Mahnung den Beitrag des letzten Jahres nicht bezahlt hat. 
  2. Bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder der Satzung eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
  3. Wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. 
  4. Die Beitragsschuld oder andere eventuelle Schulden durch Vereinstätigkeit, können zu Lasten der Schuldner, auf dem Rechtsweg eingeklagt, werden. auch für alle Kosten die dadurch entstehen. 
  5. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Einwurf –Brief mitzuteilen. 
  6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben den Mitgliedsausweis abzugeben. Beim Austritt oder Ausschluss des zahlenden Familienmitgliedes, muss von den übrigen Familienmitgliedern ein neuer Aufnahmeantrag laut §5.1 gestellt werden. Für Schüler und Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend, ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.
  •  

§ 7 Beiträge der Mitglieder

    1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind ihren Beitrag zu zahlen, können ganz oder teilweise befreit werden. Dies geschieht auf Antrag schriftlich an den Hauptvorstand und gilt für ein Kalenderjahr. 
    2. Die Beitragspflicht für Schüler und Jugendliche wird gesondert geregelt. 
    3. Der Mitgliedsbeitrag muss im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr voll gezahlt werden. Beiträge die drei Monate nach Fälligkeit nicht bezahlt sind werden mit einer Mahngebühr belegt. Die Mahngebühr beträgt 5% des Jahresbeitrages 
    4. Die Aufnahmegebühr beträgt 10,00 Euro. 

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
      • Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
      • Abteilungsversammlung
      • Die Vereinsleitung
      • Der Vorstand (nach § 26 BGB)
  2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Hauptkassenwart, dem zweiten Kassenwart und dem Geschäftsführer. 
  2. Diese bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB (Vertretungsvorstand). Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.  Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann die Vereinsleitung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode wählen. Vorsitzender und Stellvertreter dürfen nicht aus der gleichen Abteilung sein. Der Vorstand nach § 9/1 führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bevollmächtigt, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind:

    • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. 
    • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung nach § 13/3 vorzubereiten 
    • Die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr und Erteilung des Jahresberichts zu erarbeiten. 
    • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern durchzuführen
  1.  
  1.  

§ 10 Vereinsleitung

  1. Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand und dem
    • Geschäftsführer
    • Sport und Sozialwart
    • Jugendwart
    • Stellvertretender Kassenwart / in
    • Hauskassierer
    • Alle Abteilungsleiter und deren Vertreter
  2. Die Vereinsleitung ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder Stellvertreter anwesend sind.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, wenn nicht in der vorhergehenden Sitzung ein Termin festgelegt wurde. Dies kann auch durch den beauftragten Geschäftsführer geschehen, in Eilfällen eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragung muss enthalten:
    • Ort und Zeit der Sitzung
    • Namen der Teilnehmer und des Versammlungsleiters
    • Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse

      Vereinsleitungsbeschlüsse können in schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder der Vereinsleitung schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

  5. Für jede Abteilung wird ein Kassenverwalter gewählt. Dieser verwaltet die Kasse seiner Abteilung in eigener Verantwortung. Für den Gesamtverein verwaltet ein gewählter Hauptkassenwart die Finanzen. Er übernimmt dieses auch für Abteilungen ohne Kassenverwalter. Die Kassen werden gemäß §3.1-4 (Wesen und Zweck des Vereins) verwaltet.
  1.  

§ 11 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat steht der Vereinsleitung in folgenden Fällen:
    • Zwist / Streit
    • Ausschlüssen
    • Außerordentlichen Angelegenheiten

      beratend zu Seite.

  2. Der Ältestenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern  und langjährigen, verdienten Mitgliedern, die durch Vereinsmitglieder auf Lebenszeit gewählt werden.
  3. Sie scheiden aus durch Tod, freiwillig oder wegen groben Verstoßes gegen die Vereinssatzung § 6
    •  
  1.  

§ 12 Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes den Ehrenvorsitzenden, sowie einzelne Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.  Es gibt nur einen Ehrenvorsitzenden. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand und in der Vereinsleitung. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  2.  

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:
    • Entgegennahmen des Jahresberichts vom Vorstand, Hauptkassenwart, Bericht der Revisoren. Entlastung des Hauptkassenwartes und der Vereinsleitung. 
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.
    • Wahl der Mitglieder des Vorstands und Vereinsleitung. (ohne Abteilungs-Vorstände) der Kassenrevisoren für zwei Jahre, nur Nachwahlen bei ausgeschiedenen Mitgliedern.
    • Änderung der Vereinssatzung, einschließlich Gründung neuer Abteilungen.
    • Auflösung des Vereins.
    • Entscheidung, Ablehnung, Aufnahmeantrag.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn:
    • Der Vorstand die Einberufung aus dringenden oder wichtigen Gründen beschließt
    • Ein Fünftel der Mitglieder dieses vom Vorstand schriftlich verlangt. 
    • Drei Mitglieder der Vereinsleitung dieses schriftlich mit Begründung vorlegten.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer (im Auftrag des ersten Vorsitzenden) schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen und  Angabe der Tagesordnung einberufen.
    Der Fristablauf beginnt einen Tag nach Absendung des Einladungs-schreibens.
    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen der Tagesordnung einsehen.
    In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge oder Ergänzungen müssen mindestens mit einer 2/3 Mehrheit  der Anwesenden angenommen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, in Abwesenheit durch seinen Stellvertreter geleitet.
    Für die Dauer der Durchführung von Vorstands- und Vereinsleiter Wahlen, muss ein Wahlleiter durch die anwesenden Mitglieder bestimmt werden.
    Der Protokollführer wird vom Wahlausschuss bestimmt. 

    Wenn ein Mitglied es verlangt, kann die Wahl geheim durchgeführt werden. 
    Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig durch die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern. 
    Bei Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins, muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende  innerhalb von vier Wochen mit derselben Tagesordnung eine neue Versammlung einberufen. Diese ist dann unabhängig von der Mitgliederzahl beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  5. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, sie sind ungültig.
    Die Mitglieder des Vorstands und der Vereinsleitung werden einzeln gewählt. Zuerst der erste, dann der zweite Vorsitzende und zuletzt die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Abteilungsvorstände werden mit einfacher Mehrheit bestätigt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist die Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt. Gewählt wird derjenige mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehen eines Loses.
    Es werden drei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer kontrollieren gemeinsam die Hauptkasse, die Abteilungskassen und die Buchführung. Sie geben einen Bericht an die Mitgliederversammlung. Bei positiver Kassenprüfung bitten sie die Versammlung um Entlastung der Kassenwarte.
    Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung

    • Name des Versammlungsleiters und Protokollführer.

    • Zahl der erschienenen Mitglieder

    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

    • Die Tagesordnung

    • Die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis

    • Anträge, Satzungs- und Zwecks Änderungen

    • Beschlüsse, welche wörtlich aufzunehmen sind
  •  

§ 14 Abteilungen

  1. Für die Gründung einer Vereinsabteilung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Jede Abteilung des Vereins wird von einem Abteilungsvorstand geleitet. Gibt es keinen Abteilungskassenwart, wird die Kassenverwaltung durch die Hauptkasse getätigt. 
  3. Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand laut (§9) einzuladen. Mit der Tagesordnung hat er Sitz und Stimme bei allen Sitzungen.

§ 15 Strafbestimmungen

  1. Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen dem §6 genannten Ausschluss bzw. sie unterliegen einer Ordnungsgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise, Sperren oder dergleichen) gegen jeden Vereinsangehörigen der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht aussprechen.
  2. Aktive Ringer, die über einen gültigen Startausweis verfügen und sich der Jährlichen Beitragspflicht entziehen, können ab dem letzten Kampf der Saison für zwei Jahre gesperrt werden. Das betrifft Training und Wettkämpfe innerhalb des Vereins. 
  3. Gegen den Strafbeschluss des Vorstandes ist Rechtsmittel an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 16 Haftung

  1. Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern bei aktiven/passiven Sportveranstaltungen, für eintretende Unfälle oder Diebstahl in den Sporthallen und in den Räumen des Vereins. Lediglich muss für die aktiven/passiven Mitglieder die für den Verein tätig sind eine Sportunfallversicherung und eine Kfz-Zusatzversicherung  § Rechtschutz sowie für die Vereinsimmobilien abgeschlossen sein.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. 
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Versammlung zwei Liquidatoren. Sie werden die Geschäfte des Vereins abwickeln. 
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die in §2 genannten Fachsportverbände, welche es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, sportlichen Zwecken zu verwenden haben.

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.Februar 2006 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Hinweise:

Sofern in dieser Satzung die männliche Funktionsbezeichnung benutzt wurde, kann diese auch durch die weibliche Funktionsbeschreibung ersetzt werden.

Hier kannst Du unsere Saztung als PDF Datei herunter laden.

AKS Satzung als PDF Download